Katholieke Universiteit Nijmegen
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Stiftungssatzung


Stiftung Internationales Centrum für Begabungsforschung

S a t z u n g

Präambel

Die Stiftung Internationales Centrum für Begabungsforschung ist eine gemeinnützige Einrichtung zur Unterstützung der Begabungsforschung und Begabtenförderung sowie der Aus- und Weiterbildung. Ziel ist die Förderung und Entwicklung individueller Begabungen und Lernkompetenzen.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Internationales Centrum für Begabungsforschung”.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Münster.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

1. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der Begabungsforschung und Begabtenförderung sowie der Aus- und Weiterbildung. Insbesondere dient sie der Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Bildung und Erziehung sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Gefördert werden sollen individuelle Begabungen und Lernkompetenzen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Dies erstreckt sich vor allem auf die Hilfe für Personen mit besonderen Begabungen und/oder Lernschwierigkeiten.

2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Kooperationen mit und zwischen Elternhaus, Schulen, Hochschulen sowie privaten und öffentlichen Fördereinrichtungen;

b) Förderung von Projekten zur wissenschaftlichen Erforschung individueller Begabungen und Lernkompetenzen;

c) individuelle Maßnahmen zur Diagnostik, Beratung und Förderung von Begabungen und Lernkompetenzen;

d) individuelle Maßnahmen zur Diagnostik, Beratung und Behandlung von Personen mit besonderen Begabungen und/oder Lernschwierigkeiten

e) Aus- und Weiterbildung aller am Lern- und Entwicklungsprozess beteiligten Personen zur Förderung individueller Begabungen und Lernkompetenzen;

f) Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung individueller Begabungen und Lernkompetenzen von Kindern und Jugendlichen aus sozial benachteiligten Familien;

g) alle übrigen Tätigkeiten, die geeignet sind, den Stiftungszweck zu fördern.

Die aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben, die in Verwirklichung des Stiftungszwecks auch im Rahmen eines Zweckbetriebs durchgeführt werden können, müssen nicht in gleichem Maße wahrgenommen werden.

3. Die Förderung der genannten Zwecke schließt sämtliche geeigneten Aktivitäten zur Verbreitung der Ziele der Stiftung und der Ergebnisse ihrer Arbeit mit ein.

4. Die Stiftung kann die vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke auch durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) für die Verwirklichung vergleichbarerer steuerbegünstigter Zwecke anderer steuerbegünstigter oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften verfolgen. Vorrangig sollen dabei Forschungsprojekte der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster oder anderer Universitäten auf dem Gebiet der Begabungsforschung und der Begabtenförderung unterstützt werden. Die Stiftung darf auch Preise und Stipendien auf diesem Gebiet ausloben und vergeben.

5. Die Mittelbeschaffung erfolgt insbesondere durch Spendensammlungen, aus Schenkungen, Vermächtnissen oder sonstigen Zuwendungen Dritter, die dazu bestimmt sind.

6. Den durch die Stiftung Begünstigten steht ein Rechtsanspruch auf Leistungen seitens der Stiftung nicht zu.

§ 3 Öffnungsklausel

1. Die Stiftung ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Förderung oder Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Auch darf sie rechtlich unselbständige Stiftungen verwalten, die vergleichbaren steuerbegünstigten Zwecken dienen.

2. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung um Zustiftungen zur Aufstockung des Stiftungskapitals werben. Hierzu darf sie auch Fundraising und Marketing Aktivitäten durchführen bzw. organisieren.

§ 4 Steuerbegünstigte Zwecke

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 5 Stiftungsvermögen

1. Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus dem im Stiftungsgeschäft genannten Kapital. Es kann durch Zuwendungen von Stiftern erhöht werden.

2. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt. Erbschaften und Vermächtnisse wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.

3. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Hiervon kann abgesehen werden, wenn anders der Stifterwille nicht zu verwirklichen ist und die Lebensfähigkeit der Stiftung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

4. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen.

§ 6 Stiftungsmittel

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

a) den Erträgen des Stiftungsvermögens;

b) aus Spenden, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen Dritter, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind;

c) aus den Entgelten für im Rahmen eines Zweckbetriebs erbrachte Dienstleistungen auf den in § 2 genannten Gebieten.

2. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

3. Die Stiftung kann ihre Erträge im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung zur Bildung zweckgebundener oder freier Rücklagen in gesetzlich zulässiger Höhe verwenden, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.

§ 7 Stiftungsorgane

1. Organe der Stiftung sind:

a) das Kuratorium,

b) der Vorstand.

2. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.

3. Die Mitglieder der Organe werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Tatsächlich entstandene Auslagen werden in angemessenem Umfang erstattet. Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Vergütung auf Grund besonderer Vereinbarung gewährt werden. Diese ist vom Kuratorium zu genehmigen.

§ 8 Das Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Personen, die für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Wiederholte Berufung ist zulässig. Die erste Berufung erfolgt im Stiftungsgeschäft. Später ergänzt sich das Kuratorium durch Zuwahl.

2. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen zum einen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein, die die Zwecke und das Ansehen der Stiftung fördern und zusätzliches Stiftungskapital und Spenden einbringen oder einwerben. Zum anderen sollen Personen aufgrund ihrer besonderen Sachkompetenz berufen werden.

3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter - leitet die Sitzungen des Kuratoriums und vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.

4. Keines der Kuratoriumsmitglieder darf in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung oder zu einer Einrichtung stehen, an der die Stiftung beteiligt ist.

5. Mitglieder des Kuratoriums können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein.

6. Kuratoriumsmitglieder können durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter von ihrem Amt zurücktreten.

§ 9 Sitzungen des Kuratoriums

1. Das Kuratorium ist bei Bedarf, in der Regel aber einmal jährlich von dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter – vier Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Maßgebend für die Fristwahrung ist jeweils das Datum des Poststempels der Absendung der Einladung.

2. Auf begründeten Antrag des Vorstands oder von zwei Kuratoriumsmitgliedern sind zusätzliche Sitzungen abzuhalten; die Einladung dazu muss in der Regel ebenfalls vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.

3. In dringenden Angelegenheiten kann eine Sitzung aufgrund anstehender eilbedürftiger Entscheidungen unter Angabe des Grundes ausnahmsweise ohne Einhaltung einer Ladungsfrist einberufen werden.

4. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder anwesend, so hat der Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - unverzüglich eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung und einer Ladungsfrist von zwei Wochen auf einen Zeitpunkt einzuberufen, der längstens vier Wochen später liegen darf. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur Sitzung ausdrücklich hinzuweisen. §§ 13 und 14 bleiben hiervon unberührt.

5. Das Kuratorium beschließt in allen Angelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltung ist möglich.

6. Ausnahmsweise können Entscheidungen zu einzelnen Angelegenheiten auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief oder Telefax erfolgen, sofern kein Kuratoriumsmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht. Die Antworten müssen binnen sieben Tagen nach Zugang der Anfrage beim Vorsitzenden des Kuratoriums - im Verhinderungsfall bei seinem Stellvertreter - vorliegen. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist auf der nächsten Kuratoriumssitzung bekanntzugeben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.

7. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil, sofern das Kuratorium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.

8. Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zumindest die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Kuratoriums - im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter - und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums binnen vier Wochen nach der Sitzung zuzusenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Zugang Widerspruch beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingelegt wurde.

§ 10 Aufgaben des Kuratoriums

1. Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand. Hierzu gehören unter anderem Fragen der Förderpolitik und Mittelverwendung, der Mittelbeschaffung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie alle fachlichen Fragestellungen, die die in § 2 Ziffer 1 definierten Zwecke der Stiftung betreffen.

2. Seine Aufgaben sind insbesondere die:

a) Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ggfs. Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern; dabei wird das Kuratorium vom Vorsitzenden vertreten;

b) Entlastung des Vorstands;

c) Feststellung der geprüften Jahresabrechnung;

d) Beschlussfassung über die Vergabe von Preisen und Stipendien auf Vorschlag des Vorstands;

e) Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;

f) Vornahme von Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung sowie den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, darunter ein Vorsitzender und ein oder mindestens ein Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederberufungen sind zulässig. Ein Jahr vor Ablauf des Berufungszeitraums entscheidet das Kuratorium über eine erneute Berufung.

2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den bzw. die Stellvertreter.

3. Der Vorstand hat das Kuratorium einmal jährlich über die wirtschaftliche Entwicklung und Lage der Stiftung zu unterrichten.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die Wahl seines Amtsnachfolgers für die restliche Wahldauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, es sei denn, die restliche Amtszeit beträgt weniger als ein Jahr. In diesem Fall erfolgt die Bestellung auf fünf Jahre.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gemäß §§ 26 i. V. m. 86 BGB. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

2. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und verwaltet das Stiftungsvermögen nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlüsse des Kuratoriums in eigener Verantwortung.

Seine Aufgaben sind insbesondere die

a) Initiierung und Steuerung geeigneter Maßnahmen und Vorhaben zur Verwirklichung der in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten und Aufgaben

b) gewissenhafte, sparsame und auf Mehrung gerichtete Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel sowie die Abstimmung der grundsätzlichen Anlagestrategie für das laufende Geschäftsjahr mit dem Kuratorium;

c) Führung von Büchern nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht;

d) Auswahl eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer;

e) jährliche Aufstellung eines Berichts an das Kuratorium über die Arbeit der Stif-tung.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die Näheres zu seiner Aufgabenwahrnehmung regelt.

§ 13 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorab zur Stellungnahme vorzulegen.

2. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums beschlossen werden und bedürfen bei wesentlichen Änderungen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

3. Ist das Kuratorium nicht beschlussfähig, so ist innerhalb der nächsten vier Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen. In diesem Fall kann das Kuratorium die Satzungsänderung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

4. In der Einladung zur Sitzung muss auf die beabsichtigte Satzungsänderung ausdrücklich hingewiesen werden. Der Text der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.

§ 14 Auflösung und Zusammenschluss der Stiftung

1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder nicht mehr sinnvoll erscheint und auch die nachhaltige Erfüllung eines geänderten oder neuen Zwecks nicht in Betracht kommt, so kann das Kuratorium den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen steuerbegünstigten Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller Kuratoriumsmitglieder gefasst werden. Die schriftliche Stimmabgabe ist dabei nicht zulässig.

2. Bei dem Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen selbständigen Stiftung ist der erklärte oder mutmaßliche Stifterwille zu beachten und soweit wie möglich zu erhalten. Mit dem Beschluss über den Zusammenschluss ist der Beschluss über die neue Satzung der neuen Stiftung zu verbinden.

3. Ist das Kuratorium nicht beschlussfähig, gilt § 13 Ziffer 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Beschluss nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder gefasst werden kann. Für die Einladung zur Sitzung gilt § 13 Ziffer 4 entsprechend.

4. Für den Fall der Auflösung ist der Vorstand für die Durchführung zuständig.

5. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stiftung an die Westfälische Wilhelms-Universität in Münster mit der Maßgabe, es im Sinne der Satzungszwecke ausschließlich und unmittelbar für Zwecke von Wissenschaft und Forschung zu verwenden.

6. Der Beschluss über die Zweckänderung sowie über den Zusammenschluss oder die Auflösung der Stiftung bedarf der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung und ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens ist dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde nach Maßgabe der jeweils geltenden stiftungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen in der personellen Besetzung der Stiftungsorgane sind ihr stets mitzuteilen. Die geprüfte Jahresabrechnung ist ihr unaufgefordert vorzulegen. Die gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Vorliegen der Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.



 
 
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